Atommüll und der Schacht Konrad: Bislang 27 Mal seit 2009 hat das Bundesamt für Strahlenschutz als Betreiber von Schacht KONRAD Änderungen an den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen. Diese hat es als "unwesentlich" eingestuft und sich von der eigenen Behörde bzw. ab Herbst 2016 vom neuen Bundesamt für kerntechnischen Entsorgungssicherheit eine Zustimmung für die Änderungen eingeholt. Erst bei einer Einstufung als "wesentlich" muss das Niedersächsische Umweltministerium als Genehmigungsbehörde tätig werden. Gleich drei Mal wurde dabei eine „Ergänzung der Endlagerbedingungen Konrad (Radionuklide)“ vorgenommen und damit „weitere Radionuklide“ zur Einlagerung im Schacht Konrad zugelassen. Das teilt die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Hubertus Zdebel (Fraktion DIE LINKE) mit. Er stellt nun die Frage: „Wann werden unwesentliche Einzelmaßnahmen in der Summe wesentlich?“
- Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage (PDF, Drucksache 18/13288) von MdB Hubertus Zdebel.
- Hinweis: Der Blog "Endlagerdialog" verweist in einem Beitrag aus dem Jahr 2012 auf diese Problematik mit Blick auf die erste "unwesentliche" Erweiterung in 2009: "Wie das Radionuklidspektrum über die Planfeststellung hinaus erweitert wurde". Der Autor kritisiert bereits bei dieser ersten Änderungsmaßnahme: "Befremdlich ist, dass nicht die Genehmigungsbehörde – das Umweltministerium Niedersachsen – , sondern die Endlagerüberwachung im BfS der Ergänzung der Endlagerungsbedingungen zustimmt und damit verbindlich macht."